Mietpreisbremse - Regelung, Ausnahmen & Auswirkungen auf Modernisierungen

Mietpreisbremse - Regelung, Ausnahmen & Auswirkungen auf Modernisierungen

Mietpreisbremse - Regelung, Ausnahmen & Auswirkungen auf Modernisierungen

Die Mietpreisbremse - Regelung, Ausnahmen und Auswirkungen auf Modernisierungen

Die Mietpreisbremse wurde eingeführt, um dem starken Anstieg der Mieten in angespannten Wohnungsmärkten entgegenzuwirken und Mieter vor überhöhten Mietforderungen bei Neuvermietung zu schützen. Sie regelt, wie hoch die Miete bei der Wiedervermietung einer Bestandswohnung maximal sein darf. Dennoch gibt es wichtige Ausnahmen - insbesondere bei Neubauten und umfassenden Modernisierungen.

Außerdem gilt die Mietpreisbremse nur in ausgewiesenen Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt, die von den Bundesländern per Verordnung bestimmt wurden. Dadurch das nicht jedes Bundesland von dieser Möglichkeit gebrauch macht, gilt in manchen Regionen gar keine Mietpreisbremse.

03.09.2025

03.09.2025

5 Minuten

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Mike Laschet

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Installateur und Heizungsbaumeister

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Grundprinzip der Mietpreisbremse

In Gebieten mit angespannten Wohnungsmarkt darf die Miete bei einer Neuvermietung höchstens 10% über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Diese Vergleichsmiete kann über den örtlichen Mietspiegel ermittelt werden. Falls kein Mietspiegel vorhanden ist, wird sie anhand von mindestens drei vergleichbaren Wohnungen geschätzt.

Rechenbeispiel zur Mietpreisberechnung

  • Ortsübliche Vergleichsmiete: 8,00 €/m²

  • Maximal zulässige Miete bei Neuvermietung: 8,00 € x 1,10 = 8,80€/m²

Wichtig:

Wenn die bisherige Miete bereits über diesem Betrag lag, darf sie bei der Neuvermietung beibehalten werden, sofern der neue Mieter vor Vertragsabschluss schriftlich informiert wurde.

Mietpreisbremse im Zusammenhang mit Modernisierungen

Vermieter dürfen bestimmte Modernisierungskosten auf die Miete umlegen. Dies kann zu höheren Mieten führen. Die Mietpreisbremse begrenzt diese Auswirkungen bei der Wiedervermietung, da trotz Modernisierung die miete nur maximal 10% über der Vergleichsmiete liegen darf - sofern keine Ausnahme greift.

Ausnahme: Umfassende Modernisierung

Die Mietpreisbremse greift nicht, wenn die Wohnung nach einer umfassenden Modernisierung neu Vermietet wird.

Eine Umfassende Modernisierung liegt vor, wenn:

  • Die Modernisierungskosten mindestens ein Drittel der Kosten eines vergleichbaren Neubaus betragen (das sind ungefähr 1.000€/m²)

  • mehrere wesentlichen Bereiche der Wohnung (z.B. Dach, Fenster, Sanitär, Elektroinstallation) deutlich verbessert wurden.

In diesen Fall darf der Vermieter eine marktübliche Miete frei vereinbaren, auch wenn sie über der 10%-Grenze liegt. Es gelten jedoch weiterhin die Regelungen zu Mietpreisüberhöhung und Mietwucher - also maximal 50% über der ortsüblichen Miete.

Mietpreisbremse Neubau - ist sie relevant?

Nein.

Für Neubauten, die nach dem 01. Oktober 2014 erstmals vermietet wurden, gilt die Mietpreisbremse nicht. Ziel dieser Ausnahme ist es, den Wohnungsneubau nicht durch Mietbegrenzungen unattraktiv zu machen.

Rechtsfolgen bei Verstößen

Wenn ein Vermieter gegen die Mietpreisbremse verstößt, kann der Mieter die Miete auf das zulässige Maß senken - sogar Rückwirkend (maximal ab dem Monat nach der Rüge).

Dafür muss der Mieter die Rüge schriftlich einreichen, mit dem ausdrücklichen Hinweis auf den Verweis des Mietspiegels und somit eine Überzahlung rückfordern.

Eine solche Rückforderung ist möglich wenn:

  • Die Miete über 10% der Vergleichsmiete liegt

  • keine Ausnahme wirksam geltend gemacht wurde

  • der Mieter rügt

viadukt

Fazit

Fazit

Fazit

Fazit

Die Mietpreisbremse stellt einen wichtigen Schutzmechanismus für Mieter dar, wird aber durch Ausnahmen wie Neubauten und umfassenden Modernisierungen gezielt ergänzt, um Investitionen im Wohnraum nicht zu behindern. Für Mieter ist es entscheidend, ihre Rechte zu kennen, Mietspiegel zu prüfen und bei Verdacht auf überhöhte Mieten aktiv zu werden.

Häufig gestellte Fragen

Welche Wohnungen fallen unter die Mietpreisbremse?

Die Mietpreisbremse gilt für Bestandswohnungen in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt. Ausgenommen sind Neubauten, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals vermietet wurden, sowie Wohnungen, die umfassend modernisiert wurden oder bei denen bereits zuvor eine höhere Miete verlangt wurde.

Für welche Verträge gilt die Mietpreisbremse?

Die Mietpreisbremse gilt nur für neue Mietverträge, die nach Inkrafttreten der Regelung in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt abgeschlossen werden. Bestehende Mietverhältnisse sind davon nicht betroffen. Ausgenommen sind zudem Neubauten (Erstvermietung nach dem 1. Oktober 2014) und umfassend modernisierte Wohnungen.

Wo gilt die Mietpreisbremse 2024?

Die Mietpreisbremse gilt nur in ausgewählten Städten und Gemeinden, die von den Bundesländern als Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt definiert wurden – nicht flächendeckend bundesweit.

Was ist die Mietpreisbremse einfach erklärt?

Die Mietpreisbremse ist ein Gesetz, das verhindern soll, dass Mieten bei einer Neuvermietung zu stark steigen. In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt darf die Miete bei einem neuen Mietvertrag höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.

Wie funktioniert die Mietpreisbremse?

Die Mietpreisbremse funktioniert so: Vermieter dürfen bei einer Neuvermietung die Miete höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete ansetzen, wenn die Wohnung in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt liegt. Grundlage ist der örtliche Mietspiegel.

Wie hoch darf die Miete sein ohne Mietpreisbremse?

Ohne Mietpreisbremse gibt es keine feste Obergrenze bei der Neuvermietung. Der Vermieter kann die Miete grundsätzlich frei festlegen. Das was beachtet werden muss, ist die Wuchergrenze von 50% über der ortsüblichen Vergleichsmiete.

Wann greift die Mietpreisbremse nicht?

Die Mietpreisbremse greift nicht überall und nicht in jedem Fall. Sie gilt nur in Gebieten, die von den Bundesländern als angespannt erklärt wurden. Ausgenommen sind Neubauten, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals vermietet wurden, sowie Wohnungen, die umfassend modernisiert wurden. Auch wenn die Vormiete bereits oberhalb der Grenze lag, darf dieser Mietpreis weiterhin verlangt werden.

Was bedeutet die Mietpreisbremse für Vermieter?

Für Vermieter bedeutet die Mietpreisbremse, dass sie bei einer Neuvermietung in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt die Miete nur bis zu 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete festlegen dürfen. Sie sind außerdem verpflichtet, dem neuen Mieter auf Nachfrage Auskunft zu geben, wenn Ausnahmen gelten, zum Beispiel wegen Neubau, umfassender Modernisierung oder bereits höherer Vormiete.

Wie berechne ich die Mietpreisbremse?

Die Berechnung der Mietpreisbremse erfolgt auf Basis der ortsüblichen Vergleichsmiete. Dazu wird zunächst im Mietspiegel der Stadt oder Gemeinde ermittelt, wie hoch die durchschnittliche Miete für eine vergleichbare Wohnung in Lage, Größe und Ausstattung ist. Auf diese Vergleichsmiete darf der Vermieter maximal zehn Prozent aufschlagen. Ausgenommen sind Neubauten, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals vermietet wurden, umfassend modernisierte Wohnungen oder Wohnungen, deren Vormiete bereits höher lag. So lässt sich ermitteln, welche Miete bei einer Neuvermietung zulässig ist.

Ist die Mietpreisbremse verfassungswidrig?

Nein, die Mietpreisbremse ist nicht verfassungswidrig. Sie wurde 2015 eingeführt, um Mieterinnen und Mieter in angespannten Wohnungsmärkten vor überhöhten Mieten zu schützen. Mehrere Prüfungen durch Gerichte, unter anderem das Bundesverfassungsgericht, haben bestätigt, dass die Regelung grundsätzlich mit dem Grundgesetz vereinbar ist, da sie einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Eigentumsrecht der Vermieter und dem Schutz der Mieter schafft.

Häufig gestellte Fragen

Welche Wohnungen fallen unter die Mietpreisbremse?

Die Mietpreisbremse gilt für Bestandswohnungen in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt. Ausgenommen sind Neubauten, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals vermietet wurden, sowie Wohnungen, die umfassend modernisiert wurden oder bei denen bereits zuvor eine höhere Miete verlangt wurde.

Für welche Verträge gilt die Mietpreisbremse?

Die Mietpreisbremse gilt nur für neue Mietverträge, die nach Inkrafttreten der Regelung in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt abgeschlossen werden. Bestehende Mietverhältnisse sind davon nicht betroffen. Ausgenommen sind zudem Neubauten (Erstvermietung nach dem 1. Oktober 2014) und umfassend modernisierte Wohnungen.

Wo gilt die Mietpreisbremse 2024?

Die Mietpreisbremse gilt nur in ausgewählten Städten und Gemeinden, die von den Bundesländern als Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt definiert wurden – nicht flächendeckend bundesweit.

Was ist die Mietpreisbremse einfach erklärt?

Die Mietpreisbremse ist ein Gesetz, das verhindern soll, dass Mieten bei einer Neuvermietung zu stark steigen. In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt darf die Miete bei einem neuen Mietvertrag höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.

Wie funktioniert die Mietpreisbremse?

Die Mietpreisbremse funktioniert so: Vermieter dürfen bei einer Neuvermietung die Miete höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete ansetzen, wenn die Wohnung in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt liegt. Grundlage ist der örtliche Mietspiegel.

Wie hoch darf die Miete sein ohne Mietpreisbremse?

Ohne Mietpreisbremse gibt es keine feste Obergrenze bei der Neuvermietung. Der Vermieter kann die Miete grundsätzlich frei festlegen. Das was beachtet werden muss, ist die Wuchergrenze von 50% über der ortsüblichen Vergleichsmiete.

Wann greift die Mietpreisbremse nicht?

Die Mietpreisbremse greift nicht überall und nicht in jedem Fall. Sie gilt nur in Gebieten, die von den Bundesländern als angespannt erklärt wurden. Ausgenommen sind Neubauten, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals vermietet wurden, sowie Wohnungen, die umfassend modernisiert wurden. Auch wenn die Vormiete bereits oberhalb der Grenze lag, darf dieser Mietpreis weiterhin verlangt werden.

Was bedeutet die Mietpreisbremse für Vermieter?

Für Vermieter bedeutet die Mietpreisbremse, dass sie bei einer Neuvermietung in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt die Miete nur bis zu 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete festlegen dürfen. Sie sind außerdem verpflichtet, dem neuen Mieter auf Nachfrage Auskunft zu geben, wenn Ausnahmen gelten, zum Beispiel wegen Neubau, umfassender Modernisierung oder bereits höherer Vormiete.

Wie berechne ich die Mietpreisbremse?

Die Berechnung der Mietpreisbremse erfolgt auf Basis der ortsüblichen Vergleichsmiete. Dazu wird zunächst im Mietspiegel der Stadt oder Gemeinde ermittelt, wie hoch die durchschnittliche Miete für eine vergleichbare Wohnung in Lage, Größe und Ausstattung ist. Auf diese Vergleichsmiete darf der Vermieter maximal zehn Prozent aufschlagen. Ausgenommen sind Neubauten, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals vermietet wurden, umfassend modernisierte Wohnungen oder Wohnungen, deren Vormiete bereits höher lag. So lässt sich ermitteln, welche Miete bei einer Neuvermietung zulässig ist.

Ist die Mietpreisbremse verfassungswidrig?

Nein, die Mietpreisbremse ist nicht verfassungswidrig. Sie wurde 2015 eingeführt, um Mieterinnen und Mieter in angespannten Wohnungsmärkten vor überhöhten Mieten zu schützen. Mehrere Prüfungen durch Gerichte, unter anderem das Bundesverfassungsgericht, haben bestätigt, dass die Regelung grundsätzlich mit dem Grundgesetz vereinbar ist, da sie einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Eigentumsrecht der Vermieter und dem Schutz der Mieter schafft.

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